2024 | 06 § 9 – Verjährung 9.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 9.2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB). 9.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. § 10 – Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache 10.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz in 88521 Ertingen. 10.2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten einschließlich Wechselklagen der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch auch berechtigt, bei dem Gericht zu klagen, das für den Sitz des Bestellers zuständig ist. 10.3. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) findet keine Anwendung. 10.4. Zwischen uns und dem Besteller wird die Anwendung deutschen Rechts mit Ausnahme von § 10 (3) und unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen vereinbart. Voraussetzungen und Wirkungen des in Ziff.6 vereinbarten Eigentumsvorbehalts unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist. 10.5. Die Vertragssprache ist deutsch. Sollte die Bedeutung des deutschen Textes und einer fremdsprachigen Übersetzung des Textes des Vertrags oder dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen voneinander abweichen, so ist die Bedeutung des deutschen Textes vorrangig. § 11 – Verbindlichkeit des Vertrags Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen oder einzelne Ziffern der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verbindlich. Die durch den Wegfall der unwirksamen Bestimmung entstehende Lücke ist nach Treue und Glauben im Sinne des Vertrages auszufüllen. Stand: 08/2019 KAPITEL 12 – INFORMATIONEN AGB 7
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